Abnahme

Abnahme allgemein

Ein zentraler Punkt im Baugeschehen ist die Abnahme von Bauleistungen. Es wird vom Auftraggeber / Käufer durch die Abnahme der Bauleistung bestätigt, dass die geschuldete Leistung frei von Sachmängeln ist. Die Bauleistung muss der gewöhnlichen Verwendungseignung entsprechen bzw. der vertraglich vorausgesetzten, soweit die Beschaffenheit nicht im Detail vereinbart wurde. Die technische Beurteilung der Sachmängelfreiheit vorzunehmen ist die Aufgabe eines Sachverständigen bei der Abnahme. Die Vorgaben der allgemein anerkannten Regeln der Technik und des üblicherweise zu erwartenden Ausführungsstandards werden neben den bestehenden, vertraglichen Vereinbarung berücksichtigt. 

Begehungen vor Ablauf der Verjährungsfrist

Diese sind in erster Linie Haus- und Wohnungseigentümern zu empfehlen. In den ersten Jahren der Benutzung von Gebäuden können Mängel bzw. Schäden auftreten, die bei der Schlussabnahme noch nicht erkennbar waren. Die durch einen Sachverständigen objektive und unabhängige Überprüfung und Beurteilung ist sowohl im Hinblick auf die Durchsetzung von Ansprüchen, wie auch zur Vorbereitung eines evtl. notwendigen selbstständigen Beweisverfahrens dringend angeraten.

Leistungsfeststellungen (Bautenstandsfeststellung)

Tritt im Bauablauf eine Störung ein, z. B. durch die Insolvenz eines Unternehmens, wird der Leistungsstand textlich und fotographisch für den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung dokumentiert. Bereits fertig gestellte Bauleistungen können auf Mangelfreiheit überprüft werden. Die eindeutige, zweifelsfreie Dokumentation der erbrachten Leistungen zu einem vorgegebenen Termin, ist das Ziel, insbesondere dann wenn der Baufortschritt diese Dokumentation im Nachgang unmöglich macht.

Baubegleitung

Hier ist die Durchsicht der technischen Planungs- und Vertragsunterlagen sowie die Feststellung und Protokollierung von Mängeln an der baulichen Anlage zu vorher festgelegten Zeitpunkten im Bauablauf. Im Regelfall gegebene Zeitpunkte sind:

  • nach Fertigstellung der Rohinstallation
  • vor dem Verschließen von Wänden und Schächten
  • vor dem einbringen von Estrich bei Installationen auf dem RFB
  • nach Fertigstellung der Montagearbeiten
  • nach Gesamtfertigstellung der Gesamtleistung (Schlussabnahme)

Nach jeder Begehungen wird jeweils ein Protokoll gefertigt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

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